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   AG Ludwigslust, 05.06.2005 - 5 F 39/04   

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AG Ludwigslust, 05.06.2005 - 5 F 39/04 (https://dejure.org/2005,31453)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 05.06.2005 - 5 F 39/04 (https://dejure.org/2005,31453)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 05. Juni 2005 - 5 F 39/04 (https://dejure.org/2005,31453)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 222 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Rostock, 03.06.2004 - 10 UF 22/04

    Anrechnung eines Wohnvorteils im Rahmen des Minderjährigenunterhalts

    Auszug aus AG Ludwigslust, 05.06.2005 - 5 F 39/04
    Zu der Bewertung eines Wohnvorteils bei gleichzeitiger Geltendmachung von Kindes- und Trennungsunterhalt vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer einheitlichen Verteilungsmasse im Mangelfall ( Abgrenzung zu OLG Rostock FamRZ 2005, 645 [OLG Rostock 03.06.2004 - 10 UF 22/04] ).

    Zwar wird vertreten, daß dies aufgrund der gesteigerten Unterhaltspflicht des § 1603 II BGB gegenüber minderjährigen Kindern nicht zu gelten habe, weil der Unterhaltsschuldner danach verpflichtet sei, alle Einkommensquellen soweit als möglich auszuschöpfen ( OLG Rostock FamRZ 2005, 645 [OLG Rostock 03.06.2004 - 10 UF 22/04] ).Dem kann aber dann nicht gefolgt werden, wenn wie hier in dem Parallelverfahren 5 F 49/04 neben dem Kindesunterhalt auch solcher für den getrennt lebenden Ehegatten geltend gemacht wird (vgl. dazu auch Heiß/Born-Heiß,a.a.O.,§ 3 Rn.755 m.w.N).

  • BGH, 31.10.2001 - XII ZR 292/99

    Berechnung des Anfangsvermögen bei fehlender Nutzbarkeit von vor der Ehe

    Auszug aus AG Ludwigslust, 05.06.2005 - 5 F 39/04
    Danach sind hier anzusetzen die Beiträge des Antragsgegners zu seiner privaten Krankenversicherung in Höhe von 338, 37 EUR,zu seiner privaten Renten- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung in Höhe von 437, 70 EUR,zu der betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 146, 00 EUR und zu seiner privaten Unfallversicherung in Höhe von 41, 83 EUR,welch letztere nicht zum allgemeinen Lebensbedarf gehören und daher einkommensmindernd anzusetzen sind, soweit sie eheprägend waren ( BGH NJW 2002, 436 [BGH 31.10.2001 - XII ZR 292/99] );es ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von (338,37 EUR + 437, 70 EUR + 146, 00 EUR + 41, 83 EUR =) 963, 90 EUR,sodaß von dem zuvor errechneten Einkommen des Antragsgegners (3.376,03 EUR - 963, 90 EUR =) 2.412,13 EUR verbleiben.
  • BGH, 22.01.2003 - XII ZR 2/00

    Höhe des Unterhalts im absoluten Mangelfall

    Auszug aus AG Ludwigslust, 05.06.2005 - 5 F 39/04
    Für diese stehen zwar die Einsatzbeträge für den Ehegatten und das Kind in Höhe von deren Existenzminimum fest (vgl. hierzu BGH NJW 2003, 1112 [BGH 22.01.2003 - XII ZR 2/00] );ihnen stünden aber für beide Berechtigte unterschiedliche Verteilungsmassen gegenüber, weil für die Berechnung des Kindesunterhaltes der volle, für diejenige des Unterhaltes des Ehegatten, dem gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht eben nicht besteht, nur der angemessene Wohnwert angesetzt würde.
  • OLG München, 19.02.1999 - 12 UF 1545/98
    Auszug aus AG Ludwigslust, 05.06.2005 - 5 F 39/04
    Kein Abzug kann demgegenüber erfolgen für Werbungskosten des Antragsgegners, die zum einen konkret dargelegt werden müßten (Ziffer 10.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Rostock);zum anderen scheidet der Ansatz einer Werbungskostenpauschale in jedem Falle auch aus, wenn ein Firmenfahrzeug überlassen ist und dieses für Fahrten zum Arbeitsplatz benutzt wird ( OLG München FamRZ 1999, 1350 [OLG München 19.02.1999 - 12 UF 1545/98] ).Ebensowenig kann zusätzlich der Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung abgezogen werden, anderenfalls auch nur der um diesen Arbeitgeberanteil verminderte Versicherungsbeitrag zu berücksichtigen gewesen wäre.
  • OLG Zweibrücken, 12.10.1989 - 5 UF 16/89
    Auszug aus AG Ludwigslust, 05.06.2005 - 5 F 39/04
    Die zwischen den Parteien zur Zahlung eines pauschalen Unterhaltsbetrages für die Antragstellerin und das gemeinsame Kind der Parteien getroffene Vereinbarung steht einer Forderung von Unterhalt ab dem Monat November 2003 nicht entgegen, weil diese Vereinbarung entsprechend den Ausführungen unter Ziffer 1) unwirksam war (vgl. dazu auch OLG Zweibrücken, Beschluß vom 12.10.1989,Az.:5 UF 16/89:Eine Vereinbarung, wonach mehreren Unterhaltsberechtigten gesetzliche Unterhaltsansprüche als Gesamtgläubiger zustehen sollen, ist unwirksam; gesetzliche Unterhaltsansprüche sind höchstpersönlich und haben nach Höhe und Dauer jeweils ein eigenes rechtliches Schicksal, was einer Zusammenfassung in der Form der Gesamtgläubigerschaft entgegensteht.).
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   VG Saarlouis, 16.06.2005 - 5 F 39/04   

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VG Saarlouis, 16.06.2005 - 5 F 39/04 (https://dejure.org/2005,76289)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...

  • OVG Saarland, 18.05.2006 - 2 N 1/05
    Ein Aussetzungsantrag der Antragstellerin blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.6.2005 - 5 F 39/04 -, Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 2.12.2005 - 2 W 16/05 -).
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